Beantragen Sie jetzt hier online Ihre Infektionsschutz-Belehrung nach § 43 IfSG
Bestellen Sie jetzt 100% digital Ihr Gesundheitszeugnis. Erhalten Sie die erforderliche Belehrung gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz bequem online durch unseren Video-Kurs.
Ablauf
- Starten Sie mit einem Klick auf den Knopf „Jetzt Belehrung starten“
- Bezahlen Sie den Kurs mit PayPal, Kreditkarte, Sofortüberweisung und vieles mehr
- Halten Sie Ihren Ausweis oder Reisepass bereit.
- Schauen Sie sich das 15 Minuten Video an
- Beantworten Sie einige Fragen
- Geben Sie Ihren Namen und Adresse für das Zertifikat an
- Ihr Zertifikat kommt in der Regel innerhalb einer Stunde per E-Mail.
Was ist die Belehrung nach § 43 IfSG?
Erhalten Sie die erforderliche Belehrung gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz bequem online durch unseren Video-Kurs.
- Rechtsgrundlage
- Erstbelehrung nach §43 IfSG
- Ermächtigung
- Dr. med. Marcus Kübler wurde zur Durchführung von Belehrungen und Ausstellung der ärztlichen Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz durch das Gesundheitsreferat, Landeshauptstadt München ermächtigt.
Dr. med. M. Kübler- Facharzt für Arbeitsmedizin -
Für wen ist der Kurs geeignet?
Für alle, die beruflich mit Lebensmitteln umgehen — z. B. in Gastronomie, Küche, Verkauf, Kita, Pflege.
Personen in der Lebensmittelbranche:
- Menschen, die Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen. Dazu gehören alle Tätigkeiten, bei denen man mit offenen Lebensmitteln in Berührung kommt, z.B. Kochen, Backen, Servieren.
- Dazu zählen auch Tätigkeiten in der Gastronomie, in Kantinen, in Bäckereien, in Metzgereien und in der Lebensmittelindustrie.
- Personen, die in der Küche oder bei der Zubereitung von Speisen in Gemeinschaftseinrichtungen arbeiten, wie zum Beispiel in Kindergärten, Schulen, Altenheimen oder Krankenhäusern.
Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen arbeiten:
- Erzieher und Betreuer in Kindergärten und Kinderkrippen.
- Lehrer und andere pädagogische Mitarbeiter in Schulen und Internaten.
- Pflegepersonal in Alten- und Pflegeheimen.
- Mitarbeiter in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen.
Personen, die in Betrieben mit Gemeinschaftsverpflegung tätig sind:
- Küchenpersonal und Servicemitarbeiter in Einrichtungen, in denen Gemeinschaftsverpflegung angeboten wird, wie z.B. Kantinen, Mensen und Großküchen.