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Beantragen Sie jetzt hier online Ihre Infektionsschutz-Belehrung nach § 43 IfSG

Bestellen Sie jetzt 100% digital Ihr Gesundheitszeugnis. Erhalten Sie die erforderliche Belehrung gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz bequem online durch unseren Video-Kurs.

Ablauf

  1. Starten Sie mit einem Klick auf den Knopf „Jetzt Belehrung starten“
  2. Bezahlen Sie den Kurs mit PayPal, Kreditkarte, Sofortüberweisung und vieles mehr
  3. Halten Sie Ihren Ausweis oder Reisepass bereit.
  4. Schauen Sie sich das 15 Minuten Video an
  5. Beantworten Sie einige Fragen
  6. Geben Sie Ihren Namen und Adresse für das Zertifikat an
  7. Ihr Zertifikat kommt in der Regel innerhalb einer Stunde per E-Mail.

Was ist die Belehrung nach § 43 IfSG?

Erhalten Sie die erforderliche Belehrung gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz bequem online durch unseren Video-Kurs.

Rechtsgrundlage
Erstbelehrung nach §43 IfSG
Ermächtigung
Dr. med. Marcus Kübler wurde zur Durchführung von Belehrungen und Ausstellung der ärztlichen Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz durch das Gesundheitsreferat, Landeshauptstadt München ermächtigt.

Dr. med. M. Kübler- Facharzt für Arbeitsmedizin -

Für wen ist der Kurs geeignet?

Für alle, die beruflich mit Lebensmitteln umgehen — z. B. in Gastronomie, Küche, Verkauf, Kita, Pflege.

Personen in der Lebensmittelbranche:

  • Menschen, die Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen. Dazu gehören alle Tätigkeiten, bei denen man mit offenen Lebensmitteln in Berührung kommt, z.B. Kochen, Backen, Servieren.
  • Dazu zählen auch Tätigkeiten in der Gastronomie, in Kantinen, in Bäckereien, in Metzgereien und in der Lebensmittelindustrie.
  • Personen, die in der Küche oder bei der Zubereitung von Speisen in Gemeinschaftseinrichtungen arbeiten, wie zum Beispiel in Kindergärten, Schulen, Altenheimen oder Krankenhäusern.

Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen arbeiten:

  • Erzieher und Betreuer in Kindergärten und Kinderkrippen.
  • Lehrer und andere pädagogische Mitarbeiter in Schulen und Internaten.
  • Pflegepersonal in Alten- und Pflegeheimen.
  • Mitarbeiter in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen.

Personen, die in Betrieben mit Gemeinschaftsverpflegung tätig sind:

  • Küchenpersonal und Servicemitarbeiter in Einrichtungen, in denen Gemeinschaftsverpflegung angeboten wird, wie z.B. Kantinen, Mensen und Großküchen.
28,00 € Jetzt Belehrung starten